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Was beim Krankengeld zu beachten ist

Krankenkasse darf berufstätige Versicherte, die längere Zeit arbeitsunfähig sind, nicht unter Druck setzen.

Eine Frau mit Halskrause sitzt einer Ärztin gegenüber.
Wer länger krank ist, soll nicht auch noch in finanzielle Not geraten. Bis zu eineinhalb Jahre lang schützt das Krankengeld davor. Foto: Mediaphotos / Adobe Stock

Erkrankte Arbeitnehmer*innen bekommen von ihrem Betrieb bis zu sechs Wochen lang weiterhin ihren Lohn oder ihr Gehalt bezahlt. Bleiben sie noch länger arbeitsunfähig, gibt es dann stattdessen Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Über den Bezug dieser Sozialleistung, den Ablauf sowie die eigenen Rechte und Pflichten sollten Betroffene sich aber gut informieren.

Anspruch auf Unterstützung hat man bis zu 78 Wochen binnen drei Jahren für dieselbe Erkrankung – wenn rechtzeitig und lückenlos ärztliche Bescheinigungen vorlagen. Die dreijährige „Blockfrist“ gilt aber nicht ab Krankschreibung, sondern ab der ersten Behandlung. Und die sechs Wochen Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber zählen mit. So bleiben 72 Wochen Krankengeld – rund anderthalb Jahre. Sie verlängern sich nicht, wenn noch eine andere Erkrankung dazukommt.

Auch Teilzeitkräfte erhalten die Leistung, ebenso gesetzlich versicherte Selbstständige, die sie vereinbart haben; nicht hingegen Minijobber*innen! Die Höhe beträgt regelhaft 70 Prozent vom Brutto-, maximal 90 Prozent vom Nettoverdienst, mit einem täglichen Höchstbetrag. 

Medizinischer Dienst und Anrufe der Krankenkasse 

Krankenkassen dürfen die Arbeitsunfähigkeit vom Medizinischen Dienst (MD) prüfen lassen. Widerspricht dessen Gutachten den Attesten, endet das Krankengeld. Betroffene sollten vorher mit ihren behandelnden Ärzt*innen sprechen.

Unter Druck setzen lassen sollten sie sich aber nie – ob vom Arbeitgeber, von Behörden oder von der Krankenkasse! 

Das raten auch die Verbraucherzentralen (VZ). Vieles müsse man der Kasse gar nicht beantworten. Neben Zahlungsdaten dürfe sie an sich nur zwei Dinge fragen: ob und voraussichtlich wann wieder eine Arbeitsfähigkeit absehbar ist – und ob Diagnostik und Therapien geplant sind, die das vorerst noch verhindern. Yvonne Vollmer, Anwältin und Patientenberaterin der VZ Hamburg, ergänzte gegenüber der dpa drei Dinge: 

Erstens müsse niemand mit GKV-Mitarbeitenden telefonieren. Viele berichteten, dass ihre Kasse sie anrufe und „drangsaliere“. Sie stünden unter dem Verdacht, gar nicht krank zu sein, sondern nur nicht arbeiten zu wollen. Das müsse man sich nicht unterstellen lassen. Vollmer ergänzt: „Wer Angst hat, Dinge zu erzählen, die man eigentlich für sich behalten wollte, sollte sich auf solche Telefonate nicht einlassen“. Auch müsse man der Kasse keine generelle Schweigepflichtentbindung geben, um die Ärzt*innen zu kontaktieren.

Keine Pflicht zum Renten-, aber zum Reha-Antrag

Zweitens dürfe man im Krankengeldbezug durchaus Urlaub machen. Bei Reisen in ein anderes EU-Land müsse die Kasse allerdings zustimmen; innerhalb Deutschlands nicht. 

Drittens dürfe die gesetzliche Krankenversicherung Menschen nicht in Rente schicken oder dazu verpflichten, einen Rentenantrag zu stellen. Anders sei es aber bei Maßnahmen der Rehabilitation: Hierzu dürfe sie in einigen Fällen auffordern – und wenn Versicherte dem nicht nachkommen, die Krankengeld-Zahlungen einstellen, bis man den Reha-Antrag nachholt.

Weitere Sozialleistungen bei noch längerer Krankheit 

Wer nach 78 Wochen immer noch nicht arbeiten kann, rutscht in die „Aussteuerung“: erst ins „Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit“, bei mindestens 15 Wochenstunden leidensgerechter Arbeit. Dafür meldet man sich bei der Agentur für Arbeit (AA), auch wenn man angestellt bleibt. Es berechnet sich wie normales ALG I: am Bruttoverdienst ein Jahr vor Erkrankung, nicht am niedrigeren Krankengeld. Das überbrückt bis zu zwei Jahre, je nach Alter und Beschäftigung; auch, falls Erwerbsminderungsrente beantragt und darüber noch nicht entschieden ist. 

Danach, oder bei zu geringem Kranken- und Arbeitslosengeld, gibt es Bürgergeld / neue Grundsicherung vom Jobcenter. Damit die AA Betroffene nicht sofort dorthin oder zur Erwerbsminderung drängt oder nur Teilzeitarbeitslosengeld zahlt: Signalisieren, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen – in Vollzeit! Viele SoVD-Geschäftsstellen beraten und helfen.