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Hartz IV, Grundsicherung, SozialhilfeWir helfen, wenn Sie Unterstützung brauchen

Ob bei Jobverlust oder Renteneintritt: Wenn das Geld nicht reicht, gibt es staatliche Unterstützung.

In diesen Fällen gibt es Hilfe und Unterstützung, die Sie beantragen können. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten. Was wichtig ist, wie Anträge ausgefüllt werden müssen und was Ihnen genau zusteht, erläutern Ihnen gerne die Beraterinnen und Berater des SoVD.

Wir helfen Ihnen

  • Wann habe ich Anspruch auf Wohngeld?
  • Wann muss ich mich arbeitslos melden?
  • Darf das Jobcenter meine Leistungen kürzen?
  • Meine Rente reicht nicht. Was kann ich tun?
  • Ist mein Arbeitslosengeld korrekt berechnet?

Ihr Draht zum SoVD

Sie möchten wissen, ob wir Ihnen bei Ihrem Problem weiterhelfen können? Sprechen Sie uns gerne an!

Sozialberatung-Tel. 0123 456789

Sozial-Info Zugang zur Grundsicherung


Wissenswertes rund um das Thema

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden zusätzlich zu den Regelleistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Allerdings müssen die Unterkunfts- und Heizungskosten angemessen sein. Was angemessen ist, hängt von den vor Ort üblichen Wohnkosten ab. Sind die tatsächlichen Wohnkosten deutlich zu hoch, wird in der Regel ein Umzug verlangt. Bis Sie eine billigere Wohnung gefunden haben, werden die höheren aktuellen Kosten übernommen. 

Arbeitslosengeld II ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende und somit eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Umgangssprachlich wird das Arbeitslosengeld II auch als Hartz IV bezeichnet. 

Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. bzw. 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder wenn Sie keinen ausreichenden Anspruch auf das Arbeitslosengeld I haben oder wenn Ihr Anspruch erschöpft ist. Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie für sich oder gemeinsam mit Ihrer Familie nicht ausreichend für Ihren Lebensunterhalt sorgen können und auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Ihre Angehörigen haben einen Leistungsanspruch, wenn sie mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. 

Als Einzelperson bekommen Sie monatlich den Arbeitslosengeld-II-Regelsatz in Höhe von 416 Euro (ab 1. Januar 2018 für Alleinstehende). Der Regelbedarf deckt pauschal Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in geringem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zusätzlich übernommen. Außerdem können Sie ggf. verschiedene Mehrbedarfs- und Einmalzahlungen, u.a. bei Schwangerschaft und Geburt, Wohnungsersteinrichtung und Behinderung, erhalten. 

Die Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten über 15 Jahren, hinzukommen ggf. der Partner oder die Partnerin, die Eltern und die unter Umständen im Haushalt lebenden unter 25-jährigen unverheirateten Kinder. Die Kinder zählen aber nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. Partner oder Partnerin sind die nicht dauernd getrenntlebende Ehefrau bzw. der Ehemann oder die Person, mit der die Antragstellerin bzw. der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen hingegen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen. 

Erscheinen Sie als Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) ohne rechtfertigenden Grund nicht zu einem Termin beim Jobcenter oder zu einer ärztlichen Untersuchung, obwohl sie vorher über die Folgen des Fehlens informiert wurden, dann können Ihnen 10 Prozent Ihrer Leistungen gestrichen werden.

Kommen Sie als Arbeitslosengeld-II-Empfänger Ihren Pflichten nicht nach, dann können Ihnen Leistungen gekürzt werden. Pflichtverletzungen liegen vor, wenn Sie z.B. Ihre in der Eingliederungsvereinbarung abgesprochenen Bemühungen zur Jobsuche nicht einhalten, Arbeits- oder Ausbildungsangebote ohne ersichtlichen Grund ablehnen oder Jobmaßnahmen vorzeitig abbrechen oder Sie einen Job gar nicht erst antreten. Sollten Sie mehrfach innerhalb eines Jahres eine zumutbare Arbeit ablehnen, kann das Arbeitslosengeld II tatsächlich komplett gestrichen werden, d.h. der Anspruch auf Regelleistung, Kosten der Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarfe entfällt vollständig. 

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ein Sozialleistungssystem für Menschen über 65 Jahre oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen. Die Grundsicherung soll den notwendigen Lebensunterhalt sichern, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. 

Einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben Sie, wenn Sie mindestens 65 Jahre und älter sind (beachten Sie bitte die schrittweise Anhebung der Altersgrenze von 65 Jahren für Menschen, die nach 1946 geboren wurden), oder wenn Sie mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Außerdem müssen Sie noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben sowie Ihren Lebensunterhalt nicht aus Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen bestreiten können. Berechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten (z.B. im Urlaub), erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen. Bitte lassen Sie sich gegebenenfalls beraten.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nur auf Antrag und in der Regel für zwölf Monate geleistet. Um die Grundsicherung nach zwölf Monaten weiter zu erhalten, muss grundsätzlich rechtzeitig ein Folgeantrag gestellt werden. 

Die Grundsicherung wird nur geleistet, wenn Ihr Einkommen und Ihr Vermögen nicht für den eigenen Bedarf ausreicht. Es muss zunächst die Höhe Ihres Grundsicherungsbedarfs bestimmt werden. Dieser Bedarf setzt sich aus zahlreichen Einzelleistungen zusammen. Die wichtigsten sind die Leistungen für Regelbedarfe für den notwendigen Lebensunterhalt, Unterkunft und Heizung sowie für Mehrbedarfe (z.B. wegen Gehbehinderung, kostenaufwändiger Ernährung und für behinderte Menschen bei Eingliederung). 

Wurde Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld I (ALG I) von der Agentur für Arbeit abgelehnt, hat das Jobcenter Ihr Arbeitslosengeld II (ALG II, Hartz IV) falsch berechnet oder das Fachamt Grundsicherung und Soziales Ihre Leistungen zu niedrig bewilligt? Dann können Sie binnen eines Monats ab Zugang des Schreibens gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Als Mitglied des SoVD Hamburg prüfen wir Ihren Bescheid und vertreten Ihre berechtigten Interessen im Widerspruchsverfahren – wenn nötig, vertreten wir Sie auch auch vor dem Sozial- oder Landessozialgericht (Klage, Berufung). Im Rahmen unserer sozialrechtlichen Beratung informieren Sie unsere Fachjuristinnen und -juristen in unseren hamburgweiten Beratungsstellen über alle erforderlichen Schritte, um Ihr gutes Recht durchzusetzen.


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