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SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V.

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Sexualstrafrecht

Sexualstrafrecht

Seit dem 30. Dezember 2003 gilt das neue Strafrecht mit neuen Regelungen, die auch behinderte und widerstandsunfähige Frauen betreffen. Der SoVD Niedersachsen sieht die Strafrechtsreform als großen Erfolg. Mit dem neuen Sexualstrafrecht, erhalten Menschen mit Behinderungen einen verbesserten rechtlichen Schutz vor sexueller Gewalt.

 

Es sind folgende Regelungen beschlossen worden, die für behinderte und widerstandsunfähige Frauen von Bedeutung sind:

 

  • Die Verjährung von Strafanzeigen wie sexuellen Missbrauch oder Vergewaltigung gegen Täter aus stationären und teilstationären Einrichtungen verjährt erst im Alter von 18 Jahren. Das heißt, junge Frauen können eine Tat, die ihnen in der Kindheit oder Jugend in einer Einrichtung passiert ist, auch noch mit 18 Jahren zur Anzeige bringen (§78b StGB).
  • Das Personal von teilstationären Einrichtungen (wie WfBM oder Tagesförderstätten) kann nun auch bestraft werden, wenn sie sexuelle Handlungen an Personen vorgenommen haben (§174a StGB). Das galt bislang nur für vollstationäre Einrichtungen.
  • Die Vergewaltigung von widerstandsunfähigen Frauen wird mit mindestens zwei Jahren Haftstrafe geahndet. Vorher war es nur ein Jahr (§179 StGB)..
  • Bei anderen sexuellen Handlungen („sexueller Missbrauch“) an widerstandsunfähigen Personen gilt nach wie vor der Strafrahmen von sechs Monaten. Allerdings wurde die Möglichkeit der Bewertung eines „besonders schweren Falls“ geschaffen. In diesem Fall liegt der Mindeststrafrahmen bei einem Jahr.
  • Personen, die im Gerichtsverfahren ihre Interessen nicht so gut vertreten können, kann nun ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin zur Seite gestellt werden, auch wenn der Tatbestand nur ein Vergehen und kein Verbrechen ist. Dies ist besonders für Frauen mit sogenannter geistiger Behinderung wichtig, damit sie nicht als widerstandsunfähig eingestuft werden (§397 Strafprozessordnung).




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